1. Anwendbarkeit und Gültigkeit
Die allgemeinen Vertragsbedingungen sind ergänzend zum Vertrag / Auftragsbestätigung und regeln grundsätzlich alle dort nicht
erwähnten Punkte. Anderslautende Bestimmungen und Änderungen bedürfen der Schriftform und müssen im Vertrag entsprechend aufgeführt werden. Im Bereich der privaten Sicherheit gilt das Obligationenrecht (OR) sowie der GAV Sicherheit in derweil gültigen Version als Grundlage. Ein Auftrag ist eine Vertragsform und kann nach OR Art. 1 Abs. 2 auch stillschweigend zustande kommen. Bei Abweichungen hat der Text im Vertrag Gültigkeit.
2. Vertragsabschluss
Als Vertragsabschluss gelten grundsätzlich die Unterzeichnung bzw. die Zustimmung der Auftragsbestätigung im Anhang des
Angebotes durch den Auftraggeber oder die schriftliche Auftragserteilung. Damit erklärt er sich mit Art, Umfang und Konditionen für
diesen Auftrag einverstanden und ist zur vereinbarten, fristgerechten Zahlung bereit. Die bestätigte Dienstleistung gilt somit als formell bestätigt und gegenseitig vereinbart. Eine ganze oder teilweise Annullierung des Auftrages durch den Auftraggeber berechtigt den
Auftragnehmer, die daraus entstandenen Kosten und Umtriebe vollumfänglich in Rechnung zu stellen. Einzelne Dienstverlängerungen und/oder Dienstverkürzungen im Verlaufe des Auftrages sind jedoch im Sinne der Auftragserfüllung gegen entsprechendes Entgelt
jederzeit möglich.
3. Höhere Gewalt
In Fällen höherer Gewalt, insbesondere Kriegsausbruch, Terrorismus, Epidemien, Katastrophen, unvorhergesehen behördliche Restriktionen,
Naturereignisse besonderer Intensität, längeren Stromunterbrüchen, etc., kann die
HAKO Verkehr & Sicherheit GmbH ihre Dienstleistungen, sofern diese nicht mehr ausgeführt werden können, ganz oder teilweise einstellen.
4. Aufgaben und Leistungsumfang
Die Aufgabenerfüllung erfolgt gemäss Auftragsbestätigung, bzw. der vor dem Einsatz mündlichen Besprechung zwischen der HAKO
Verkehr & Sicherheit GmbH und dem Auftraggeber und/oder dem von ihm beauftragen Person. Basis des Leistungsumfanges bilden die im Vertrag / Angebot vereinbarten Dienstleistungen und die allgemeinen Dienstvorschriften der HAKO Verkehr & Sicherheit GmbH. Die HAKO Verkehr & Sicherheit GmbH führt den Auftrag sorgfältig und gewissenhaft aus. Weiter ist sie berechtigt Subunternehmen oder
Hilfspersonen nach Bedarf hinzuzuziehen.
Für alle Mietgeräte und Mietfahrzeuge der HAKO Verkehr & Sicherheit GmbH gelten zusätzlich die Mietbedingungen der HAKO Verkehr & Sicherheit GmbH.
Eine Versicherung zum Neuwert ist durch den Käufer zu organisieren.
6. Einsicht der Unterlagen
Der Auftraggeber kann uneingeschränkt Einsicht in die für den Auftrag relevanten Unterlagen nehmen. Davon sind Einsatzprotokolle sowie anderweitige Daten die unter besondere Schweigepflicht fallen ausgenommen.
7. Tarife
Die vereinbarten Tarife verstehen sich unter der Voraussetzung gleichbleibender Löhne und Arbeitsverhältnisse. Bei Veränderungen
derselben kann die HAKO Verkehr & Sicherheit GmbH nach vorgängiger Ankündigung, eine entsprechende Anpassung der Taxe
vornehmen, ohne den Vertragsablauf abzuwarten.
Bei Änderung der Kreditwürdigkeit des Käufers, welche erst nach Vertragsabschluss bekannt wird, oder falls Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden, ist die HAKO Verkehr & Sicherheit GmbH auch bei Vereinbarung besonderer Zahlungsziele nach Ermessen berechtigt, sofortige Zahlung zu verlangen, vom Vertrag ganz oder nur teilweise zurückzutreten und/oder Lieferungen von An- und Vorauszahlungen abhängig zu machen und die Herausgabe gelieferter Ware unbeschadet weiterer Schadenersatzansprüche zu verlangen. Sämtliche mit dem Vorgehen der HAKO Verkehr & Sicherheit GmbH anfallenden Kosten trägt in diesem Fall der Käufer / Auftraggeber. Im Falle des Vertragsrücktrittes behält sich die HAKO Verkehr & Sicherheit GmbH vor, gelieferte Waren unverzüglich zurückzufordern (nach OR Art. 214 Abs. 3).
Ein Auftrag beginnt nach schriftlicher Bestellung bzw. Akzeptierung einer Offerte durch den Kunden. Zieht ein Auftraggeber seinen Auftrag vor der Vollendung gemäss Auftragsbestätigung zurück, gelten folgende Ansätze:
Kurswesen:
30 Tage vor Auftrag: keine Gebühr, Ausgenommen angefallene Planungskosten
14 Tage vor Auftrag: 50% der Angebotskosten sowie anfällige Lokalitätskosten
7 Tage vor Auftrag: 75% der Angebotskosten sowie anfällige Lokalitätskosten
unter 3 Tagen vor Auftrag: 100 % der Angebotskosten
bei Verschiebungen: 50 % der Angebotskosten, diese können dem neuen Termin nicht angerechnet werden
Sicherheitsdienstleistungen:
45 Tage vor Auftrag: keine Gebühr, Ausgenommen angefallene Planungskosten
30 Tage vor Auftrag: 50% der Angebotskosten
14 Tage vor Auftrag: 75% der Angebotskosten
unter 7 Tagen vor Auftrag: 100 % der Angebotskosten
8. Abrechnungsbedingungen
Die Arbeits- bzw. Dienstzeiten werden in der Regel nach Aufwand abgerechnet. Angebrochene viertel Stunden werden als solche
verrechnet. Bei Dienstleistungen werden zu sämtlichen Zeiten vor Ort jeweils die Hin- & Rückfahrt des Personals zum aktuell gültigen Stundesatz verrechnet. Pro Person und Antritt gilt eine Mindestdienstzeit von 4 Stunden als vereinbart.
Allfällige Fahrkosten werden gemäss dem jeweils gültigen GAV Sicherheit dem Kunden weiterverrechnet.
9. Zahlungsbedingungen / Zahlungsverzug
Der Auftrag wird grundsätzlich gegen Rechnung ausgeführt. Der Rechnungsbetrag ist bis zu dem auf der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum netto zu bezahlen. Die Zahlungsfrist ist 10 Tage ab Rechnungsdatum. Der Auftraggeber kann innert 5 Tagen schriftlich und begründet Einwände gegen die Rechnung erheben. Unterlässt er dies, gilt die Rechnung als akzeptiert. Es stehen diverse
Zahlungsmöglichkeiten wie, Vorauskasse und Rechnung zur Verfügung.
Bei zeitlich längeren Aufträgen, Kursen oder einem Auftragsvolumen von über CHF 2’500.— gilt eine 50 Prozentige Anzahlung vor Auftragsbeginn als vereinbart. Kommt der Auftraggeber seiner Zahlung nicht fristgerecht nach, kann die HAKO Verkehr & Sicherheit GmbH seine vertraglichen Leistungen sofort einstellen. Die Haftung der HAKO Verkehr & Sicherheit GmbH für daraus entstandene Schäden ist ausgeschlossen.
Im Mahnverfahren wird ab der zweiten Mahnung eine Bearbeitungsgebühr von CHF 50.— pro Mahnung erhoben. Der Verzugszins beträgt 5 % p.a.
Nach Ablauf der Mahnfrist wird das Inkasso extern abgewickelt. Die zusätzlichen Kosten, gemäss aktuellem Ansatz der Inkassofirma, sind vom Kunden zu tragen. Entsprechende Kosten und Aufwendungen gehen vollumfänglich zu Lasten des Kunden. Alle Preise der HAKO Verkehr & Sicherheit GmbH sind ohne allfällige Spesen wie z.B. Verpflegungen der Mitarbeite berechnet.
10. Verpflegung / Pausenregelung
Während der gesamten Dienstdauer müssen für das Verkehrs- und Sicherheitspersonal alkoholfreie Getränke kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Sollte dies nicht möglich sein, behält sich die HAKO Verkehr & Sicherheit GmbH vor diese gegen Rechnungsstellung
selbst zu organisieren um dem Auftraggeber weiter zu verrechnen. Die Verpflegung ist wie folgt geregelt:
Nach 5,5 Einsatzstunden ist die Verpflegung durch den Auftraggeber abzugeben. Ist dies nicht möglich oder wird dies nicht eingehalten, so wird dies durch Spesen (CHF 15.- pro Mitarbeiter) in Rechnung gestellt.
Pausen gemäss GAV Sicherheit, Version 2017
1. Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen:
a. eine Viertelstunde bei einer täglichen ununterbrochenen Arbeitszeit von mehr als fünfeinhalb Stunden.
b. eine halbe Stunde bei einer täglichen ununterbrochenen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden.
c. eine volle Stunde bei einer täglichen ununterbrochenen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden; Pausen von mehr als einer halben Stunde dürfen aufgeteilt werden.
2. Die Pausen werden als Arbeitszeit angerechnet und ausbezahlt, wenn der Mitarbeitende seinen Arbeitsort während der Pausen nicht verlassen kann.
Pausenablösungen werden durch die HAKO Verkehr & Sicherheit GmbH eingeplant und zusätzlich an den Kunden verrechnet.
Die Mitarbeiter der HAKO Verkehr & Sicherheit GmbH teilen sich die für die Verpflegung nötigen Pausen gemäss jeweils gültigem GAV Sicherheit untereinander selber ein. Auf besondere Aufgaben und Kontrollen, sowie auf das diskrete Einnehmen der Verpflegung wird weitgehend Rücksicht genommen. Die für die Verpflegung aufgewendete Zeit geht zu Lasten des Auftraggebers.
11. Kompetenzen
Angestellte der HAKO Verkehr & Sicherheit GmbH haben das Recht, bei Bedarf während der Dienstzeiten die Grundstücke und
Gebäude des Auftraggebers zu betreten, dessen Hausordnung zu vertreten, sowie Personenkontrollen durchzuführen. Weisungen des Auftraggebers dürfen ausnahmslos vom Einsatzleiter oder dem Einsatzverantwortlichen der HAKO Verkehr & Sicherheit GmbH
entgegengenommen werden.
12. Haftpflicht
Der Auftraggeber ist für Schäden, die ihm aus nicht vertragsgemässer Auftragserfüllung entstehen, gemäss der von der HAKO Verkehr & Sicherheit GmbH abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung für Sach- und Personenschäden Weltweit zusammen bis max.
CHF 10’000’000.— gedeckt. Der Auftraggeber verzichtet auf allfällige weitergehende Forderungen gegenüber der HAKO Verkehr & Sicherheit GmbH. Die Beweislast für das Verschulden und die Schäden liegt beim Geschädigten. Die HAKO Verkehr & Sicherheit GmbH haftet insbesondere nicht für Schäden, die auf technische Mängel, Vandalismus, Entwendung, Diebstahl oder Überfall zurückzuführen sind. Sie entbindet den Auftraggeber nicht von der Pflicht des Abschlusses der notwendigen Sachversicherung/en. Die HAKO Verkehr & Sicherheit GmbH haftet nicht für unterlassene und/oder verzögerte Dienstleistungen, welche auf Unfälle, auf Fehlleistungen Dritter oder auf Behinderungen im Strassenverkehr zurückzuführen sind.
13. Anwendbares Recht
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der jeweils aktuelle Hauptsitz der HAKO Verkehr & Sicherheit GmbH. Die HAKO Verkehr &
Sicherheit GmbH hat indessen das Recht, den Kunden beim zuständigen Gericht oder jeder sonst zuständigen Amtsstelle eines Sitzes oder Wohnsitzes zu belangen. Unsere Verträge unterliegen schweizerischem Recht.
14. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein bzw. nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder
undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahekommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten also entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
St. Gallen, 01.03.2020